Parkordnung der Erfurter Garten- und Ausstellungs gGmbH

Wir begrüßen Sie herzlich bei der Erfurter Garten- und Ausstellungs gGmbH (nachstehend ega genannt) und freuen uns über Ihren Besuch. Im egapark Erfurt wollen sich alle Menschen erholen und einen schönen Tag erleben. Daher ist gegenseitige Rücksichtnahme sowie ein pfleglicher Umgang mit den Einrichtungen unerlässlich.

Wir bitten Sie, die nachstehenden Bedingungen der Parkordnung zu beachten und in Ihrem Interesse die Anweisungen unserer Mitarbeiter*innen bzw. der durch uns Beauftragten zu befolgen, denn sie dienen der Sicherheit und dem Wohlbefinden aller Besucher*innen.

Die Parkordnung ist für alle Besucher*innen verbindlich. Mit dem Betreten des egaparks erkennt jeder Besucher*in diese an.

Angesichts der Fortdauer der COVID-19-Pandemie unterliegt auch die ega den hoheitlichen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Die ega nimmt ihre Verantwortung zur Infektionsprävention wahr und sorgt für die Sicherheit der Besucher*innen im Rahmen eines umfassenden Schutzkonzepts. Dieses beinhaltet insbesondere die Steuerung der Besucherzahlen und -ströme. Mit Rücksicht auf den Gesundheitsschutz sind diese situationsabhängig zu reduzieren. Dies zieht im Einzelfall auch kurzfristige Änderungen nach sich. Wir bitten Sie, dies zu berücksichtigten.
 
Alle tagesaktuellen Informationen stellen wir auf der Internetseite www.egapark-erfurt.de zur Verfügung.

1. Öffnungszeiten

1.1 Grundsätzlich gelten folgende Öffnungszeiten für Kassen, Drehkreuze und Einlass:
Montags geschlossen. An Montagen, die auf einen Feiertag fallen, wie z.B. Ostermontag, Pfingstmontag, ist der egapark geöffnet.

Nebensaison (Dritter Samstag im März bis Sonntag der Karwoche und 4. bis 31.Oktober)
Haupteingang Kasse und Einlass: Di-So von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Eingang Gothaer Platz Kasse und Einlass: Di-So von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Nebeneingänge Einlass: Di-So von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Einlass für Jahres- und Saisonkarteninhaber: Di-So von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr
(über Drehkreuze)

Sommersaison (Erster Dienstag im April bis 3. Oktober)
Haupteingang Kasse und Einlass: Di-So von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Eingang Gothaer Platz Kasse und Einlass: Di-So von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Nebeneingänge Einlass: Di-So von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Einlass für Jahres- und Saisonkarteninhaber; Di-So von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr
(über Drehkreuze)

Wintersaison (1. November bis dritter Freitag im März)
Haupteingang Einlass: Di-So von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Eingang Gothaer Platz Einlass: Di-So von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Nebeneingänge Einlass: Di-So von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr

1.2 Abweichungen zu den hier genannten Öffnungszeiten sind möglich. Jegliche Abweichungen und die tagesaktuellen sowie gesonderten Öffnungszeiten der betrieblichen Infrastruktur (Gastronomie, Aussichtsturm, Besucherzentrum, Serviceeinrichtungen, etc.) erfahren Sie auf der Internetseite www.egapark-erfurt.de. Während der Veranstaltung Winterleuchten schließt der egapark täglich bereits um 16.00 Uhr.

1.3 Sofern nicht besondere Veranstaltungen stattfinden, ist das Gelände bei Einbruch der Dunkelheit über die offiziellen Ausgänge zu verlassen.

2. Eintrittskarten

2.1 Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste. Der Preisliste sind die im Eintrittspreis enthaltenen Leistungen sowie die Bedingungen für mögliche Ermäßigungen zu entnehmen. Die Preisliste hängt an den Kassen des egaparks aus und kann im Internet unter www.egapark-erfurt.de eingesehen werden. Alle in der Preisliste angegebenen Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2.2 Für den Erwerb der ermäßigten Kartentarife (junge Erwachsene, Schüler, Kinder, (junge Erwachsene, Schüler, Kinder, Menschen mit Schwerbehinderung mit Eintrag B, B und H oder B und BI) ist ein geeigneter Nachweis im Original oder in beglaubigter Kopie erforderlich.

2.3 Für die Erstellung einer Jahres- oder Saisonkarte wird ein Foto des Nutzers aufgenommen. Das Foto wird gemeinsam mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum ausschließlich für die Begründung, Durchführung und Erfüllung der Geschäftszwecke gespeichert.

2.4 Vergünstigungen durch Coupons oder im Rahmen von Werbeaktionen werden beim Erwerb der Eintrittskarte nur an den Kassen des egaparks berücksichtigt. Das Einlösen von Coupons in Kombination mit anderen Rabatten wird nicht gewährt.

2.5 Der Umtausch von bereits erworbenen Eintrittskarten oder Geldersatz ist ausgeschlossen. Ersatz für verlorene Eintrittskarten wird nicht geleistet.

2.6 Die Eintrittskarten werden am Einlass durch den Einsatz von Scannern (auch an automatischen Eingangsschleusen) auf ihre Gültigkeit überprüft und entwertet.

2.7 Die Eintrittskarten sind bis zum endgültigen Verlassen des egaparks aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

2.8 Eintrittskarten verlieren ihre Gültigkeit mit dem Verlassen des egaparks, spätestens jedoch mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums.

3. Leistungen

3.1 Tageskarten berechtigen zum jeweils einmaligen Zutritt in den egapark an einem Kalendertag. Ein Wiedereintritt in die Parkanlage wird nach dem Verlassen nicht gewährt.

3.2 Jahres- und Saisonkarten sind personengebunden und berechtigen zum uneingeschränkten Besuch des egaparks zu den jeweils geltenden Öffnungszeiten. Eine Weitergabe von personalisierten Jahres- und Saisonkarten an Dritte ist nicht gestattet. Der Kartennutzer ist verpflichtet, die personalisierten Jahres- und Saisonkarten vor einer Verwendung durch Dritte zu schützen.

3.3 Jahres- und Saisonkarten-Voucher und Jahres- und Saisonkarten-Abholscheine sind vor Zutritt in den egapark im Besucherzentrum oder an der Kasse am Haupteingang gegen eine personalisierte Jahres- und Saisonkarte zu tauschen.

3.4 Die Teilnahme am Veranstaltungsprogramm ist grundsätzlich im Eintrittspreis enthalten. Dies gilt jedoch nicht für zusätzliche kostenpflichtige Angebote (wie Gästeführungen, Rundfahrten mit dem egapark-Express, kulinarische Spaziergänge etc.) und geschlossene Veranstaltungen (z. B. Workshops, Grünes Klassenzimmer usw.). Ein Anrecht auf einen Sitzplatz oder einen Stehplatz besteht nicht.

3.5 Es kann aus Gründen der Besuchersicherheit und aufgrund von Hygienebestimmungen zu gesonderten Zutritts- und Ticketregelungen kommen.

3.6 Die ega ist berechtigt, eigene Veranstaltungen und Programmpunkte örtlich und zeitlich zu verlegen oder abzusagen.

3.7 Im Falle eines Veranstaltungsausfalls oder vollständiger Belegung vorhandener Plätze oder der Verlegung von Veranstaltungen und Programmpunkten bestehen weder ein Umtausch- noch ein Erstattungsanspruch.

4. Einlasskontrolle

4.1 Der egapark darf nur mit einer gültigen Eintrittskarte betreten werden.

4.2 Beim Zutritt mit ermäßigten Eintrittskarten (junge Erwachsene, Schüler, Kinder, Menschen mit Schwerbehinderung mit Eintrag B, B und H oder B und BI) ist unaufgefordert der Nachweis über die Ermäßigungsberechtigung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

4.3 Manipulierte Eintrittskarten werden entschädigungslos eingezogen. Dies gilt auch bei einer missbräuchlichen Verwendung der personengebundenen Jahres- oder Saisonkarte. Die ega behält sich rechtliche, insbesondere strafrechtliche Schritte gegen den Verwender vor.

4.4 Das Mitbringen von Waffen und gefährlichen Gegenständen jeglicher Art ist untersagt. Das Aufsichtspersonal der ega ist berechtigt, Personen (einschließlich Leibesvisitationen) und Gepäckstücke zu kontrollieren. Personen, die sich einer Kontrolle entziehen oder diese verweigern, wird der Zutritt zum egapark untersagt.

4.5 Das Mitbringen von Tieren jeglicher Art ist untersagt, mit Ausnahme von Blindenführhunden, Diensthunden und Sanitäts- und Rettungshunde, wenn die Notwendigkeit bei Vorlage einer amtlichen Bescheinigung belegt werden kann.

4.6 Das Mitbringen und Nutzen von Fahrzeugen, Fahrrädern und Fortbewegungsmitteln jeglicher Art ist im egapark nicht gestattet. Ausnahmen bilden lediglich Pflege-, Dienst- und Rettungseinsätze. Fahrräder können an installierten Fahrradständern außerhalb der Parkanlage abgestellt werden.

4.7 Das Mitbringen von Fortbewegungsmitteln für Kinder bis 6 Jahren ist gestattet, soweit diese keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung für den Betrieb und andere Besucher*innen darstellen.

4.8 Die Nutzung von Rollstühlen (auch Elektrofahrzeugen) für Menschen mit Behinderung und mit entsprechender Berechtigung ist unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit gestattet. Bestimmte Bereiche im egapark sind aus sicherheitstechnischen Gründen für Fahrzeuge dieser Art nicht geeignet.

4.9 Im egapark können Mobilitätshilfen entliehen werden, soweit die Kapazitäten nicht erschöpft sind. Die Entleihbedingungen erfahren Sie im Besucherzentrum am Haupteingang oder auf der Internetseite egapark-erfurt.de.

5. Aufenthalt

5.1 Die Einrichtungen des egaparks stehen den Besucher*innen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und unter den jeweils aktuell geltenden Vorgaben des Schutzkonzepts zur Nutzung zur Verfügung.

5.2 Für einzelne Bereiche im egapark, wie z. B. Danakil, Hallenschauen, Aussichtsturm, Kinderbauernhof, Spielplatz „GärntnerReich“ inkl. Planschbecken, Deutsches Gartenbaumuseum, Stiftung Naturschutz Thüringen, Gastronomie, Serviceeinrichtungen, etc. gelten gesonderte Haus- oder Benutzungsordnungen sowie Öffnungszeiten, die jeweils vor Ort durch Aushang bekannt gemacht werden. Sollte die Nutzung dieser Bereiche eingeschränkt sein, begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber der ega.

5.3 Mit Betreten des egaparks erklären die Besucher*innen ihr Einverständnis, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen für die Dokumentation, die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Presse, Funk und andere Medien erstellt und verbreitet werden, auf denen auch die Besucher*innen abgebildet werden, ohne dass hieraus Ansprüche von Besucher*innen hergeleitet werden.

5.4 Mobile Sitz- und Liegemöbel sind in den jeweiligen Parkbereichen zu belassen und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Benutzung der Sitz- und Liegemöbel erfolgt auf eigene Gefahr.

5.5 Kurzgemähte Rasenflächen dürfen betreten und zum Sitzen, Liegen und Spielen genutzt werden.

5.6 Fundsachen sind an die Mitarbeiter*innen der ega abzugeben und werden als Fundsachen behandelt.

5.7 Weitere Verhaltensregeln - insbesondere ist untersagt:

  • a. das Entsorgen von Abfall, Papier, Zigarettenresten außerhalb der dafür vorgesehenen Sammelbehälter,
  • b. die Verrichtung der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen,
  • c. das Betreten von Bereichen der Biotope, Uferrändern, Uferböschungen, nicht gemähter Wiesen, Gehölzflächen, Stauden- und Blumenpflanzungen,
  • d. das Beschädigen und das Entfernen von Pflanzen oder Pflanzenteilen sowie das Entfernen von Pflanzenetiketten,
  • e. das Entzünden oder Betreiben von Feuerstellen, Grillen, auch mit Gaskartuschen,
  • f. Wasser- und Springbrunnenanlagen zu betreten oder in ihnen zu baden (ausgenommen ist das Kinderplanschbecken am Spielplatz),
  • g. Tiere zu füttern,
  • h. das Übernachten in den Gebäuden oder auf dem Gelände des egaparks
  • i. das Benutzen von Lautsprechern, Megaphonen oder sonstigen Tonverstärkern,
  • j. das Betreiben von Rundfunk-, Fernseh-, Funkgeräten u. ä., ausgenommen Mobiltelefonen,
  • k. die Erstellung von Film-, Video-, Foto- und Tonbandaufzeichnungen, außer zu rein privaten Zwecken,
  • l. das Benutzen von ferngesteuerten Spielgeräten, Fluggeräten (Drohnen), Booten, Autos o.ä.,
  • m. das Spielen mit Fuß-, Volley- und Basketbällen ausgenommen auf dafür vorgesehenen und ausgeschilderten Plätzen,
  • n. das Sprayen von Graffiti,
  • o. der Konsum von Drogen, der Gebrauch von Wasserpfeifen und das Mitbringen alkoholischer Getränke,
  • p. das Mitführen oder Benutzen von Feuerwerks- und Knallkörpern,
  • q. das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen jeglicher Art
  • r. Bäume, Gebäude, Kunstgegenstände, Zäune, Mauern und sonstige Anlagen zu erklettern, zweckwidrig zu nutzen, zu beschädigen, zu verunstalten oder zu entfernen,
  • s. das Rauchen in geschlossenen Gebäuden, den Kinderspielplätzen einschl. Kinderbauernhof, überdachten Gebäuden, Waldlandschaften sowie gesondert ausgewiesenen Objekten,
  • t. das Besucherzentrum in Badebekleidung oder barfuß zu betreten sowie dort Getränke und Speisen zu verzehren
  • u. offensichtlich mangelhafte Einrichtungen zu benutzen und Baustellen zu betreten,
  • v. andere Besucher*innen zu belästigen oder zu gefährden,
  • w. öffentliche politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen sowie Unterschriftensammlungen sind nicht gestattet,
  • x. jegliche gewerbliche Tätigkeit einschließlich des Verkaufs und der Präsentation von Waren und Leistungen aller Art sowie Werbemaßnahmen, musikalische Darbietungen, Veranstaltungen und Gästeführungen und vergleichbare Aktionen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ega.

6. Kinder

6.1 Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ist der Zutritt zum und der Aufenthalt im egapark nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson gestattet.

6.2 Eltern und andere Aufsichtspersonen sind verpflichtet, für die Sicherheit der beaufsichtigten Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren. Die gesetzliche Aufsichts- und Fürsorgepflicht besteht uneingeschränkt. Dies gilt insbesondere auch für Wasserflächen, alle Spielangebote etc. und geländebedingte Höhenunterschiede, bei denen eine erhöhte Absturzgefahr besteht.

6.3 Die Nutzung der Spielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Bei der Benutzung der Spielplätze und der Spielgeräte sowie des Kinderplanschbeckens sind die gesonderten Alterseinschränkungen und Benutzungs- und Verhaltenshinweise unbedingt zu beachten. Für die Nutzung des Planschbeckens gilt zusätzlich die Badeordnung, die im Bereich des Planschbeckens ausgehängt ist.

7. Warnhinweise

7.1 Im egapark kann es zu Unebenheiten im Gelände durch Wurzel- und Plattenverschiebungen kommen.

7.2 Aufgrund von Witterungsverhältnissen (Hitze und Trockenheit, Wind, Regen usw.) kann es im egapark zu Astabbruch, Rutschgefahr und anderen Gefährdungen kommen. Die Besucher*innen werden deshalb darauf hingewiesen, im gesamten Gelände die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, insbesondere Absperrungen durch Seile, Zäune, Bäume und ähnliches zu beachten, für rutschhemmendes Schuhwerk zu sorgen und vorhandene Handläufe zu benutzen.

7.3 Die ega ist nicht verpflichtet, alle Wege und Straßen in den Parkanlagen von Schnee zu beräumen und/ oder zu streuen. Die Nutzung von nicht gestreuten oder nicht geräumten Wegen und Straßen erfolgt daher auf eigene Gefahr der Besucher*innen.

7.4 Bei besonders gefährlichen Unwetterlagen oder anderen Gefahrensituationen ist die ega berechtigt, die Parkanlagen als Ganzes oder in Teilen für den Besucherverkehr zu sperren. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesen Fällen nicht.

8. Haftung und Schadensersatz

8.1 Die Haftung der Parteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Die Haftung der ega sowie ihrer Erfüllungsgehilfen oder Vertreter ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Sie gilt ebenso wenig bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht der ega, die zur Verfügung gestellten Einrichtungen in einem gebrauchssicheren Zustand zu halten. Hier ist die Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit aber auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Die Besucher*innen haben für Schäden, die sie schuldhaft verursachen oder die ihnen als Aufsichtspflichtigen zugerechnet werden, Ersatz zu leisten. Unabhängig von der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens haften die Besucher*innen pauschal für den Aufwand der
a) Beseitigung von Plakaten in Höhe von 200,00 Euro
b) Beseitigung von Graffitis oder ähnlichen Vandalismus in Höhe von 500,00 Euro

 
Den Besucher*innen bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Anspruch der ega auf einen höheren Schadensersatz bleibt unberührt.

9. Vertragsstrafen

9.1 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Bedingungen dieser Parkordnung ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung jeweils folgende Vertragsstrafe zu zahlen:
a) bei einem Verstoß gegen die Regelungen in Ziff. 4: 80,00 Euro
b) bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln gemäß Ziff. 5.7 a. - v.: 80,00 Euro
c) bei einem Verstoß gegen Ziff. 5.7 w. - x.: 500,00 Euro
 
9.2 Zur Geltendmachung und Einziehung der Vertragsstrafe sind die Mitarbeiter*innen und Beauftragte der ega berechtigt, die sich entsprechend auszuweisen haben. Über die Zahlung der Vertragsstrafe ist eine Quittung auszustellen.

10. Hausrecht

Wer gegen diese Parkordnung verstößt, Anordnungen der Mitarbeiter*innen und Beauftragten der ega missachtet, Gebots- bzw. Verbotsschildern nicht Folge leistet oder sich in sonstiger Weise störend verhält, kann ohne jeden Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes des egaparks verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal der ega ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte gegenüber den Besucher*innen wahrzunehmen. Dies umfasst auch den Ausspruch eines Hausverbots.

11. Verbraucherschlichtung

Für Verbraucherschlichtung ist die bundesweite Universalschlichtungsstelle des Bundes zuständig.
Universalschlichtungsstelle des Bundes:
Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Die ega nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

Für Informationen, Anfragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an

Erfurter Garten- und Ausstellungs gemeinnützige GmbH  (ega) 
Magdeburger Allee 34
99086 Erfurt
Telefon   0361 / 564-3737 
Fax   0361 / 564-3702
E-Mail   info@egapark-erfurt.de

Diese Eintritts- und Nutzungsbedingungen treten am 09.03.2022 in Kraft.

Erfurter Garten- und Ausstellungs gGmbH
Kathrin Weiß
Geschäftsführerin